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Hinweis: Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die Vorteile der Rentenversicherung. Durch die Befreiung zahlt lediglich der/die Arbeitgeber/-in den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den/die Arbeitnehmer/-in entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der/die Arbeitnehmer/-in nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.